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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. 2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich nieder zu legen. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Aufhebungen des Schriftformerfordernisses sind nichtig. 3) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich- rechtlichen Sondervermögens.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß

1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. 2) Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese in den Datenblättern des Verkäufers angegeben sind. Die Datenblätter können von der Website des Verkäufers www.prokuehlsole.de heruntergeladen werden oder werden vom Verkäufer auf Wunsch als ausgedruckte Unterlagen mitgegeben oder zugesandt. 3) Die Angestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen. 4) An Abbildungen, technischen Daten bzw. Merkblättern, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine Garantie für die Beschaffenheit der Waren, es sei denn sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.

§ 3 Gewicht und Menge

Für die gelieferte Ware sind die vom Verkäufer in den Warenbegleitpapieren angegebenen Mengen und Gewichte maßgebend.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1) Die Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart wurde, „ab Werk“ einschl. normaler Verpackung. 2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3) Die Preise in den Angeboten des Verkäufers sind freibleibend. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. 4) Sofern auf der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig. 5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. 6) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 7) Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 2) Die Liefertermine des Verkäufers sind unverbindlich, soweit nichts abweichendes vereinbart ist. 3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4) Wenn die Verhinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Verkäufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 5) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. 6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse. 7) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. 8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schaden zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges und die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 6 Gefahrübergang

1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes geht auch bei frachtfreier Lieferung, d.h. Übernahme der Transportkosten durch den Verkäufer, mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. 2) Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Vereinbarung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg. 3) Transportmittel, die vom Käufer für die Lieferung zur Verfügung gestellt werden, haben im beladungsfähigen Zustand rechtzeitig am Lieferort zu sein. Der Verkäufer darf die Benutzung solcher Transportmittel ablehnen, falls sie seines Erachtens den Sicherheitsanforderungen nicht genügen. Für die Folgen einer sich dadurch etwa ergebenden Lieferverspätung haftet der Verkäufer nicht. 4) Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Transportmittel und Leihverpackungen sind nach Ankunft am Bestimmungsort unverzüglich zu entladen. Der Verkäufer ist zu benachrichtigen, sobald etwaige Leihverpackungen entleert worden sind, damit die Abholung veranlasst werden kann. Vom Käufer zu vertretende Beschädigungen oder Verluste von Leihverpackungen gehen zu seinen Lasten.

§ 7 Mängelhaftung

1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere hat der Käufer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kaufsache zu überprüfen, ob die Etikettierung der gelieferten Versandstücke mit der bestellten Ware übereinstimmt. Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 2) Werden die Anwendungshinweise des Verkäufers in den technischen Datenblättern, die in den Kaufvertrag einbezogen worden sind, nicht befolgt, oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. 3) Bei begründeter Mängelrüge ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden bestehen nur im Rahmen der Regelung zu § 8. 4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit nichts anderes vereinbart, 12 Monate ab Gefahrübergang. Bei ordnungsgemäßer Anwendung der Waren übernimmt der Verkäufer eine Gewährleistung von 5 Jahren auf die zugesagten Eigenschaften, die in den technischen Datenblättern des jeweiligen Produktes aufgeführt sind. Die technischen Datenblätter können auf der Webside des Verkäufers als Datei heruntergeladen werden oder auf Wunsch vom Verkäufer als ausgedruckte Version zugeschickt werden. Maßgebend für die Geltung der Eigenschaften ist der Inhalt des technischen Datenblattes im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses. Voraussetzung für die eben genannte 5-jährige Gewährleistung ist allerdings, dass der Verkäufer 6-10 Wochen nach der ersten Befüllung des Systems mit dem verkauften Produkt und danach pro Jahr eine Referenzprobe aus dem befüllten System zur Überprüfung erhält. 5) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. 6) Die Haftung für Beschaffenheit- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen bzw. Gewährleistungsfristen. 7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. 8) Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 8 Haftung

1) Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschl. unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Ansprüche aus entgangenem Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadenersatzansprüchen Dritter, sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. 3) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. 5) Die Haftung des Verkäufers wegen einer Vertragsverletzung ist aus dem Nettokaufpreis der betreffenden Waren beschränkt. Außerdem ist die Haftung für Schäden, die durch Mängel der Waren und der Verpackung verursacht sind, auf die direkten Personen- und Sachschäden begrenzt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Der Verkäufer behält sich darüber hinaus das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Verkäufers. 2) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Verkäufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer über geht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. 5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung. 2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§ 11 Schlussbestimmungen

1) Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. 2) Die Rechte aus dem gesamten Vertragsverhältnis dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abgetreten werden.

Stand 01.07.2008